Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Nicht genutzte Beträge können bis zu 12 Monate angespart werden.
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein – er steht automatisch mit dem Pflegegrad zu. Sie müssen nur einen anerkannten Anbieter beauftragen.
Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?
Nicht sofort – nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden, dann verfallen sie.
Was ist der Unterschied zum Umwandlungsanspruch?
Der Umwandlungsanspruch (§45a Abs. 4) erlaubt zusätzlich bis zu 40% der Sachleistung umzuwandeln – den meisten Pflegebedürftigen ist er unbekannt.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen?
Ja, wenn der Anbieter nach §45a SGB XI anerkannt ist. Nicht anerkannte Anbieter sind nicht förderfähig.
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