Nach §37.3 SGB XI sind Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Seit dem BEEP-Gesetz (01.01.2026) ist die Präventionsberatung nach §5 SGB XI fester Bestandteil jedes Besuchs.
Häufige Fragen
Was passiert wenn ich die §37.3-Beratung versäume?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder einbehalten. Melden Sie sich frühzeitig beim zuständigen Pflegedienst oder Ihrer Pflegeberatung.
Kann die Beratung per Video stattfinden?
Ja – jede zweite Beratung darf per Videokonferenz durchgeführt werden. Die technischen Anforderungen legt die Pflegekasse fest.
Wer darf §37.3-Beratungen durchführen?
Zugelassene Pflegedienste sowie unabhängige Pflegeberater mit entsprechender Qualifikation und Kassenzulassung.
Was ist der Unterschied zur §7a-Pflegeberatung?
§7a ist die allgemeine Pflegeberatung auf Wunsch. §37.3 ist die Pflichtberatung zur Qualitätssicherung für Pflegegeldbezieher.
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