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§37.3 Beratungsbesuch in Hameln-Pyrmont

Pflichtberatungen nach §37.3 SGB XI in Hameln-Pyrmont – unabhängige Pflegeberatung, Termine und Anbieter.

Nach §37.3 SGB XI sind Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Seit dem BEEP-Gesetz (01.01.2026) ist die Präventionsberatung nach §5 SGB XI fester Bestandteil jedes Besuchs.

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Wer hat Anspruch?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Pflegegeld beziehen. Bei PG 2 und 3 halbjährlich, bei PG 4 und 5 vierteljährlich (seit 01.01.2026).
Wie oft?
PG 2–3: alle 6 Monate · PG 4–5: alle 3 Monate. Seit BEEP 2026 ist §5-Prävention Pflichtbestandteil jedes Besuchs.
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Was kostet es?
Nichts. Die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet – ohne Eigenanteil für den Pflegebedürftigen.
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Was passiert beim Besuch?
Bewertung der häuslichen Pflegesituation, Empfehlungen, Dokumentation. Seit 2026 inkl. Präventionsberatung §5 SGB XI.

Häufige Fragen

Was passiert wenn ich die §37.3-Beratung versäume?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder einbehalten. Melden Sie sich frühzeitig beim zuständigen Pflegedienst oder Ihrer Pflegeberatung.

Kann die Beratung per Video stattfinden?

Ja – jede zweite Beratung darf per Videokonferenz durchgeführt werden. Die technischen Anforderungen legt die Pflegekasse fest.

Wer darf §37.3-Beratungen durchführen?

Zugelassene Pflegedienste sowie unabhängige Pflegeberater mit entsprechender Qualifikation und Kassenzulassung.

Was ist der Unterschied zur §7a-Pflegeberatung?

§7a ist die allgemeine Pflegeberatung auf Wunsch. §37.3 ist die Pflichtberatung zur Qualitätssicherung für Pflegegeldbezieher.

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